Satzung

 

Die Satzung als Download

§ 1 Name und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen: Mönchengladbacher Filmklub "Objektiv“
  2. Der Verein ist eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mönchengladbach. Er ist Mitglied im Bundesverband Deutscher Film-Autoren e.V. (BDFA).
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Mönchengladbacher Filmklub "Objektiv“ mit Sitz in Mönchengladbach verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung des Amateurfilmwesens, besonders im Jugend- und Seniorenbereich. Zu diesem Zweck werden regelmäßig Klubabende zur Diskussion von Amateurfilmen sowie zum technischen und gestalterischen Erfahrungsaustausch durchgeführt. Der Verein betreibt die Fortbildung der Amateurfilmer durch Vorträge, Seminare, praktische Übungen zu technischen, künstlerischen, dramaturgischen, rechtlichen und sonstigen Themen auf dem Gebiet von Film und Video. Er richtet öffentliche Filmvorführungen und Wettbewerbe aus und wirkt aktiv bei allgemeinbildenden und künstlerischen Tätigkeiten anderer öffentlicher und privater Institutionen mit. Er bietet den Mitgliedern die Möglichkeit, sich an überregionalen Wettbewerben und gleichartigen kulturellen Veranstaltungen auf nationaler und auf internationaler Ebene zu beteiligen.
  2. Der Verein ist weltanschaulich und politisch neutral.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele und Interessen des Vereins unterstützt.
  2. Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand beantragt.
  3. Der Aufnahmeantrag ist den Mitgliedern unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Über den Antrag wird innerhalb eines Monats während eines Klubabends in geheimer Abstimmung entschieden.
  4. Ein Aufnahmeantrag gilt als angenommen, wenn mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen für die Aufnahme stimmen.
  5. Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt, sind die Ablehnungsgründe dem Antragsteller mündlich oder schriftlich mitzuteilen.
  6. Gegen eine ablehnende Abstimmung kann der Betroffene innerhalb von sieben Tagen nach Bekanntgabe der Ablehnung beim Vorstand schriftlich Einspruch einlegen. Der Vorstand hat darüber innerhalb von drei Monaten im Rahmen einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung eine Abstimmung herbeizuführen. Der Bewerber muss in dieser Versammlung zu seinem Einspruch gehört werden. Falls ein Einspruch mindestens von einer Zwei-Drittel-Mehrheit unterstützt wird, ist damit der Aufnahmeantrag angenommen.
  7. Die Ablehnung eines Einspruches in einer Hauptversammlung ist endgültig.
  8. Mit Erwerb der Mitgliedschaft erklärt sich das Mitglied damit einverstanden, in Berichten oder Dokumentationen des Klubs namentlich erwähnt oder auf Fotos oder in Filmen (Recht am Bild) abgebildet zu werden. Erbringt ein Mitglied für den Klub geistige oder kreative Leistungen (z.B. Texte, Grafiken/Fotos, Filme), überträgt es dem Klub die entsprechenden Nutzungsrechte. Das Mitglied sichert zu, dass gegebene Einverständniserklärungen und Rechteübertragungen auch nach Beendigung der Mitgliedschaft im Klub gültig bleiben. Auf einen späteren Widerruf wird ausdrücklich verzichtet, soweit die Rechtenutzung satzungskonform erfolgt.
  9. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Personen zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  1. durch Austritt. Der Austritt kann frühestens nach einem Jahr erklärt werden und danach jeweils zum Quartalsende. Die Kündigungsfrist beträgt vier Wochen. Härtefälle sind vom Vorstand entgegenkommend zu behandeln. Ein Mitglied, das trotz zweimaliger schriftlicher Zahlungsaufforderung mit zwölf Monatsbeiträgen in Rückstand ist, hat mit der Nichtzahlung seinen Austritt erklärt.
  2. durch Ausschluss. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied a) seine sich aus der Satzung ergebenden Verpflichtungen nicht erfüllt, b) durch sein Verhalten vereinsschädigend wirkt. Über den Ausschluss eines Mitgliedes, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor der Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Sie muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Bestätigt die Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit den Ausschluss des Mitgliedes, steht diesem der ordentliche Rechtsweg nicht mehr zur Verfügung. Wird der Ausschluss von dem Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, dass der Ausschluss unrechtmäßig sei.
  3. durch Tod.
  4. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung sowie das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Die Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Anträge an die Mitgliederversammlung sind dem Vorstand so rechtzeitig zuzuleiten, dass sie spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich an die Mitglieder weitergeleitet werden können.
  3. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern.
  4. Die Mitglieder sind bis zur Beendigung des 80. Lebensjahres beitragspflichtig.
  5. Ehrenmitglieder sind nicht beitragspflichtig.

§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag

  1. Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr und einen monatlichen Mitgliedsbeitrag, Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages setzt die Mitgliederversammlung fest. In dem Mitgliedsbeitrag ist der an den BDFA abzuführende Beitrag enthalten.
  2. Die Aufnahmegebühr wird bei der Aufnahme fällig; die Beitragspflicht beginnt mit dem ersten Monat der Mitgliedschaft.
  3. Die Zahlung des Beitrages erfolgt jährlich im Voraus. Der Jahresbeitrag ist jeweils bis Ende Februar eines Jahres unaufgefordert zu zahlen. Bei fristgerechtem Austritt werden eventuell zuviel entrichtete Beiträge zurückgezahlt.
  4. Auf Antrag kann bei Bedürftigkeit (Jugendliche, Studenten, Geringverdiener etc.) die Aufnahmegebühr durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes ganz oder teilweise erlassen werden. Gleiches gilt auch für den Mitgliedsbeitrag.

§ 7 Vorstand

  1. Aufgabe des Vorstandes ist
    a) die laufenden Geschäfte des Vereins zu führen. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
    b) Veranstaltungen (Filmwettbewerbe, Filmschauen, Seminare, Vorträge) und andere Aktivitäten im Sinne des Vereinszwecks zu organisieren.
    c) Kontakte zu allen Personen und Institutionen zu pflegen und auszubauen, die den Vereinszweck unterstützen können.
  2. Der Vorstand besteht aus - dem/der Vorsitzenden, - dem/der Schatzmeister/in, - dem/der Geschäftsführer/in. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einzelne oder mehrere Mitglieder in einen Beirat berufen. Der Beirat hat beratende Funktion, aber kein Stimmrecht.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.
  4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch ein anderes Vorstandsmitglied, einberufen und geleitet werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Vorstandsbeschlüsse sind zu protokollieren.
  5. Vorstandsbeschlüsse können auch fernmündlich oder schriftlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht.
  6. Der Vorstand wacht darüber, dass alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet werden. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Jedes Mitglied hat nur Anspruch auf Ersatz genehmigter Kosten, soweit sie tatsächlich entstanden und belegt sind.
  7. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wird auf dem nächsten Klubabend ein Vorstandsmitglied für die restliche Amtszeit als Ersatz gewählt. Zu diesem Klubabend muss schriftlich unter Angabe des entsprechenden Tagesordnungspunktes mit einer Frist von mindestens einer Woche eingeladen werden.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal im Jahr im ersten Quartal mit einer Frist von vier Wochen einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem von den Mitgliedern zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
  2. Der Vorstand ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich verlangt wird. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung hat spätestens zehn Tage nach Antragseingang zu erfolgen. Die Einladungsfrist zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beträgt vierzehn Tage.
  3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  4. Die Mitgliederversammlung ist für alle wichtigen Angelegenheiten des Vereins zuständig. Ihr obliegt es insbesondere,
    a) den Vorstand zu wählen,
    b) zwei Kassenprüfer zu wählen, die die Kasse einmal jährlich prüfen müssen. Der jährlich zu wählende 2. Kassenprüfer wird im drauffolgenden Jahr zum 1. Kassenprüfer bestellt. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Kasse jederzeit zu prüfen, und die Pflicht, der Mitgliederversammlung nach jeder Prüfung zu berichten,
    c) die Berichte des Vorstandes entgegenzunehmen und den Vorstand und die Kassenprüfer zu entlasten,
    d) Beitrags- und Satzungsänderungen zu beschließen,
    e) Ehrenmitglieder zu ernennen,
    f) über Einsprüche gegen die Ablehnung einer Aufnahme zu beschließen,
    g) über Einsprüche gegen einen Ausschluss zu beschließen,
    h) über die Auflösung des Vereins zu beschließen.
  5. Soweit nichts anderes bestimmt ist, fasst die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  6. Eine Vertretung in der Stimmabgabe (Stimmübertragung) ist unzulässig.
  7. Schriftliche Stimmabgaben eines Mitgliedes werden bei Verhinderung anerkannt, wenn der unangefochtene Zweck und Wille der schriftlichen Stimmabgabe erkennbar sind.
  8. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in getrennten geheimen Wahlgängen. Bei Stimmengleichheit sind Stichwahlen bis zu einer endgültigen Mehrheitsentscheidung durchzuführen.
  9. Entscheidungen über Satzungsänderungen bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit.
  10. Zur Auflösung des Vereins ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung des Vereins kann nur mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  11. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Mönchengladbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

Diese Fassung der Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 9. April 2015 einstimmig beschlossen. Sie löst die am 30. Dezember 2008 beschlosse Gründungssatzung ab.